1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Vernehmlassung von A. vom 15. Oktober 2004 keine Vollmacht beigelegt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 19. Oktober erfolglos aufgefordert wurde, die Vollmacht bis zum 1. November 2004 nachzureichen, wurde ihm am 5. November 2004 unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. November 2004 angesetzt. Nichtsdestotrotz reichte der Rechtsvertreter von A. die Vollmacht erst nach Ablauf der Nachfrist (Poststempel vom 23. November 2004) beim Kantonsgericht ein.