C. Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. ab. D. Dagegen erhob Z. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“