{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-53_2004-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680e45a96a53d2ce997220e906c2ebdc8d388732362b87becc60a0eb9cdf99d91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680e45a96a53d2ce997220e906c2ebdc8d388732362b87becc60a0eb9cdf99d91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_53", "Checksum": "46658206c42c9f8a371b4e6b255be6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 01.12.2004 BK 2004 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Vielmehr stellen\nsich in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Fragen, mit denen sich\ndie Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. So drängt sich mit Blick auf\nmögliche Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kollisionsgegners durch das\nFahrmanöver von A. unter anderem eine nähere Auseinandersetzung mit der Distanz auf, welche zwischen dem Fahrzeug von Z. und demjenigen des Beschwerdegegners lag, als letzterer rückwärts auf die Kantonsstrasse einfuhr. Dabei sind\nangesichts der widersprüchlichen respektive fehlenden Angaben der Kollisionsgegner mögliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen. In Anbetracht der herrschenden Dunkelheit hätte der Kreispräsident\nzudem das Verhalten des Beschwerdegegners insbesondere auch unter dem Aspekt prüfen müssen, dass den Sichtverhältnissen grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 118, Ziff. 2. lit. bb mit Hinweisen). Angesichts des in Fahrtrichtung von Z. rechts der Fahrbahn liegenden\nSchneehaufens stellt sich dabei auch die Frage nach dem Vorliegen einer -nebst\nder herrschenden Dunkelheit - weiteren möglichen Sichteinschränkung und deren Konsequenzen für das Verhalten von A.. Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung\nmöglicher Konsequenzen insbesondere auch an die beim Verlassen von Abstellflächen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG geltende Vorsichtspflicht zu denken, wonach\nzur Überwachung des Fahrmanövers bei unübersichtlichen Parkplatzausfahrten\nnötigenfalls eine Hilfsperson beizuziehen ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 123/124 lit. d;\nArt. 15 Abs. 3 VRV). Der Kreispräsident hat sich zwar zumindest in seiner Vernehmlassung mit der Frage einer eventuellen Sichtbehinderung durch den erwähnten Schneehaufen auseinandergesetzt und eine solche schliesslich verneint. Er hat aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, inwieweit dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner\nvorgelegen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu\nberücksichtigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt überdies darauf\nhinzuweisen, dass die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung wie\nauch bei der Einstellung eines Strafverfahrens in der Verfügung selbst enthalten\nsein müssen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165, Ziff. 4 Abs. 2). Sie können nicht, wie\nes vorliegend der Kreispräsident getan hat, mittels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden.\n6\n\nDem oben erwähnten Anspruch anderer Strassenbenützer auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt ist sodann auch in Zusammenhang mit jenen Vorsichtspflichten Rechnung zu tragen, welchen der gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG zur\nBeherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Führer nachzukommen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 90, Ziff. 1 Abs. 3). In Nachachtung dieses Anspruchs hat der Lenker seine Aufmerksamkeit insbesondere dahin zu richten, wo vortrittsberechtigte\nStrassenbenützer zu erwarten sind, wobei bei schlechtem Wetter, Dämmerung\netc. besondere Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 92 lit. b mit\nHinweisen). Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit sowie\nder Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Frau ihn auf das herannahende Fahrzeug aufmerksam machen musste und er sich offenbar unbesehen\ndavon weiterhin nach hinten zum angesteuerten Parkplatz orientierte, hätte sich\nder Kreispräsident folglich ebenso mit der Frage beschäftigen müssen, ob A. sein\nFahrmanöver mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt hat. Ausgehend vom Sachverhalt erscheint schliesslich auch eine Auseinandersetzung mit\nArt. 34 Abs. 3 SVG unerlässlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Führer unabhängig von den Vortrittsregeln, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (vgl. Giger, a.a.O., S. 104/105, Ziff. 3). Vorliegend\nist A. nach links auf den Ausstellplatz beim Restaurant C. abgebogen und dann\nrückwärts auf die Kantonsstrasse eingefahren. Damit stellt sich die Frage, ob hier\nnicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG mit Richtungsänderungen verbundenes\nFahrmanöver vorliegt, welches nur unter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr\nausgeführt werden darf. Der Kreispräsident hätte sich daher neben allfälligen anderen insbesondere auch mit dieser Frage befassen und bejahendenfalls prüfen\nmüssen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass A. bei seinem Fahrmanöver\ndie in Art. 34 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr missachtet hat.\n\nc) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass die\nRechtslage vorliegend nicht derart klar ist, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertig erscheint. Vielmehr ergeben sich aufgrund der\nkonkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen, auf die der Kreispräsident\nanlässlich einer Auseinandersetzung insbesondere mit den oben genannten\nSVG-Bestimmungen hätte eingehen müssen. Die vom Kreispräsidenten Surses\nverfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ist demzufolge nicht haltbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückzuweisen. Dieser wird sich\nalsdann insbesondere mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen und dies-\n7\n\n"}