{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-53_2004-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680e45a96a53d2ce997220e906c2ebdc8d388732362b87becc60a0eb9cdf99d91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680e45a96a53d2ce997220e906c2ebdc8d388732362b87becc60a0eb9cdf99d91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_53", "Checksum": "46658206c42c9f8a371b4e6b255be6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 01.12.2004 BK 2004 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:03", "Checksum": "bf710b59cc6d74983b8f6da8b3a47a5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 53\nRegeste:\neinfache Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Ablehnungsverfügung\n\n In der angefochtenen Verfügung schildert der Kreispräsident zunächst die\nörtlichen Verhältnisse und führt sodann aus, dass A. unter den gegebenen Umständen dazu gezwungen gewesen sei, die ganze Breite der Kantonsstrasse als\nManövrierfläche zu beanspruchen, um auf den gegenüberliegenden Parkplatz zu\ngelangen. Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten mit der nötigen\nSorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann die Eröffnung\neines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich indes die Rechtslage nicht von vornherein als\nderart offensichtlich, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertigt erscheint. Vielmehr stellen sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners, wie im\n4\n\nFolgenden zu zeigen sein wird, mehrere Rechtsfragen, auf die seitens des\nKreispräsidenten einzugehen gewesen wäre.\n\na) Angesichts des laut Polizeirapport (vgl. act. 1 b, S. 1, 3) auf der Fahrbahn liegenden Schneematsches und aufgrund des Unfallzeitpunkts (nachts um\nzirka 22.30 Uhr) erscheint es nicht abwegig, dass die Fahrbahn glitschig und die\nSicht wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschränkt war. Entsprechend\nhätte sich der Kreispräsident mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern\ndie zum Unfallzeitpunkt gegebenen örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse im\nHinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung von A. eine\nRolle gespielt haben könnten. Diesbezüglich fehlen jedoch in der angefochtenen\nVerfügung jegliche Ausführungen. Selbst in seiner Vernehmlassung, wo auf die\nörtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse hingewiesen wird, geht der Kreispräsident darauf nicht mit Bezug auf das Verhalten von A. ein, sondern berücksichtigt\ndiese Umstände allein zu Lasten des Kollisionsgegners und verkennt dabei, dass\nes hier nicht um die Prüfung eines allfälligen Fehlverhaltens von Z. geht. Vielmehr\nsteht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers das Verhalten von A. zur Diskussion. Die erwähnten Umstände hätten mithin nicht nur im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auch bezogen auf dasjenige von A.\nberücksichtigt werden müssen.\n\nb) Aufgrund des Sachverhalts und der gegebenen örtlichen Verhältnisse\nhätte sich sodann eine konkrete Auseinandersetzung insbesondere mit den Bestimmungen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3\nSVG aufgedrängt.\n\nGemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den\nVerkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer\nnicht behindern; diese haben den Vortritt. Den Vortritt haben, heisst einen\nRechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118,\nZiff. 2. lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als A. sein Fahrzeug vom Ausstellplatz des Restaurants C. rückwärts über die Kantonsstrasse auf den gegenüberliegenden Parkplatz lenkte; dabei war er gegenüber den auf der Fahrbahn herannahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet. Der Kreispräsident hätte sich\nfolglich mit der Frage befassen müssen, ob allenfalls Anhaltspunkte vorliegen,\ndass der Beschwerdegegner bei seinem Fahrmanöver den Anspruch der herannahenden Verkehrsteilnehmer auf ungestörte Fortsetzung ihrer Fahrt und damit\n5\n\n"}