{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-53_2004-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680e45a96a53d2ce997220e906c2ebdc8d388732362b87becc60a0eb9cdf99d91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680e45a96a53d2ce997220e906c2ebdc8d388732362b87becc60a0eb9cdf99d91edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_53", "Checksum": "46658206c42c9f8a371b4e6b255be6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.12.2004 BK 2004 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 01.12.2004 BK 2004 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 53\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004,\nmitgeteilt am 9. September 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Brockmann, Postfach 1134, Ostwall 15, DE-\n47591 Geldern,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. A. fuhr am 2. Januar 2004 etwa um 22.30 Uhr mit seinem Personenwagen von F. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung O.. Dort hielt er\nbeim Engpass Höhe Restaurant C. an, stellte den linken Blinker und fuhr auf den\nParkplatz vor dem Restaurant C.. In der Folge lenkte er sein Fahrzeug rückwärts\nquer über die Kantonshauptstrasse, um dieses auf dem Parkplatz neben dem\nStallgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustellen. In diesem\nAugenblick näherte sich mit seinem Fahrzeug Z., der von Y. her kommend auf\nder Kantonsstrasse Richtung F. unterwegs war. Obwohl letzterer abbremste und\nauf die Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte, vermochte er eine Kollision mit\ndem die Strasse rückwärts überquerenden Personenwagen von A. nicht mehr zu\nverhindern.\n\nB. Am 14. Juli 2004 liess Z. gegen A. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen, welche die Sache in der Folge zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten Surses überwies.\n\nC. Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September\n2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. ab.\n\nD. Dagegen erhob Z. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n„1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des\nordentlichen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurückzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDer Kreispräsident Surses beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A. liess sich am 15.\nOktober 2004 vernehmen. Er beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Vernehmlassung von A. vom 15. Oktober 2004 keine Vollmacht beigelegt wurde. Nachdem\nder Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 19. Oktober erfolglos aufgefordert wurde, die Vollmacht bis zum 1. November 2004 nachzureichen, wurde ihm am 5. November 2004 unter Androhung der Säumnisfolgen eine\nNachfrist bis zum 22. November 2004 angesetzt. Nichtsdestotrotz reichte der\nRechtsvertreter von A. die Vollmacht erst nach Ablauf der Nachfrist (Poststempel\nvom 23. November 2004) beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeantwort von\nA. ist daher entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem Recht zu\nweisen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 OG sowie W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343/344,\nZiff. 7; BGE 120 V 413 E. 5. c, S. 418/419).\n\n2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn\nauch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. W.\nPadrutt, S. 161, a.a.O., Ziff. 3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Ablehnung\neiner Strafuntersuchung dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass\nzufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder\nes an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend\ngemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2).\n\n"}