Gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet, sind die Kosten im Strafverfahren indessen vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige Kostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stellung des mittellosen Angeschuldigten garantieren. Über die Stundung oder den Erlass der Kosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung jedoch nicht das im konkreten Fall zuständige Gericht, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., S. 392).