5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf dieses Gesuch kann bereits deshalb nicht mehr eingegangen werden, weil es erst nach dem Entscheid in der Sache gestellt wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Institut des Zivilprozessrechts (Art. 42 ZPO), das die Strafprozessordnung im ordentliche Strafverfahren nicht kennt. Gestützt auf Art.