Anzeige vorgebrachte Argumentation vermochte der Beschwerdeführer bereits in jenem Verfahren, in dem er im Übrigen rechtskundig vertreten war, vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat denn auch von den ihm zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und sich gegen seine Verurteilung zur Wehr gesetzt. Nachdem mit den Urteilen des Bundesgerichts vom 16. April 2003 jedoch definitiv in der Sache entschieden wurde, kann auf solche Rügen nicht mehr eingegangen werden. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden am Verfahren beteiligten Personen erweist sich demnach weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.