Anschuldigungen betreffend Amtsmissbrauch noch kein Entscheid ergangen ist und insofern auch keine beurteilte Sache vorliegt. Mit seinen Ausführungen in der Strafanzeige begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht den Verdacht des Amtsmissbrauchs, sondern lediglich eine von der Überzeugung des Untersuchungsrichters und des Gerichts abweichende Auffassung bezüglich der Wesentlichkeit und Aussagekraft von Beweismitteln in dem gegen ihn, den Beschwerdeführer, geführten, rechtskräftig abgeschlossen Verfahren. Die in der 8