Entscheidet der Richter bzw. das Gericht die sich stellenden Fragen anders als es der Angeklagte für richtig erachtet, gibt dies Letzterem kein Recht, von Amtsmissbrauch zu sprechen. Es liegen lediglich unterschiedliche Auffassungen vor, wobei der Angeklagte die Möglichkeit hat, die richterlichen wie im Übrigen auch die untersuchungsrichterlichen Entscheidungen auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen (vgl. Art. 137 und 141 StPO). In diesem Sinn erweist sich auch die vom Beschwerdeführer gerügte Begründung der Staatsanwaltschaft für die Ablehnung einer Strafuntersuchung als richtig. Wohl trifft es zu, dass im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegen H. und I. vorgebrachten