Die Prozessleitung obliegt jedoch dem prozessleitenden Richter und nicht dem Angeklagten und es sind auch im Gerichtsverfahren nicht alle offerierten Beweise, sondern nur die erheblichen Beweise abzunehmen. Sodann hat das Gericht in Würdigung der Beweismittel nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung zu entscheiden (Art. 125 Abs. 2 StPO). Entscheidet der Richter bzw. das Gericht die sich stellenden Fragen anders als es der Angeklagte für richtig erachtet, gibt dies Letzterem kein Recht, von Amtsmissbrauch zu sprechen.