Nachdem der Entscheid in der Sache aber nicht ihm allein, sondern der Strafkammer oblag, und sich dabei nicht einmal sagen lässt, welche Auffassung Dr. I. in diesem Spruchkörper vertrat, besteht in seinem Fall von vornherein keine Grundlage für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Darüber hinaus kann der Angeklagte auch im Gerichtsverfahren wohl Einfluss nehmen, indem er etwa Beweisanträge stellt (Art. 103 StPO, Art. 117 StPO). Die Prozessleitung obliegt jedoch dem prozessleitenden Richter und nicht dem Angeklagten und es sind auch im Gerichtsverfahren nicht alle offerierten Beweise, sondern nur die erheblichen Beweise abzunehmen.