b) Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die gegenüber Bezirksgerichtspräsident I. erhobenen Vorwürfe. Einleitend gilt darauf hinzuweisen, dass in der Strafsache des Beschwerdeführers die Strafkammer des Bezirksgerichts in Fünferbesetzung entschied. Dabei kam Dr. I. wohl der Vorsitz zu. Nachdem der Entscheid in der Sache aber nicht ihm allein, sondern der Strafkammer oblag, und sich dabei nicht einmal sagen lässt, welche Auffassung Dr. I. in diesem Spruchkörper vertrat, besteht in seinem Fall von vornherein keine Grundlage für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs.