Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasst hat, trifft nicht zu. H. hat lediglich die Ergänzung zur Anklageschrift ausgefertigt, was ohne weiteres zulässig ist. Die Anklage vor Bezirksgericht und Bezirksgerichtsausschuss wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO in der Regel durch den Untersuchungsrichter vertreten und es liegt insofern auch in dessen Ermessen, ob er an der Verhandlung persönlich teilnehmen will oder lediglich eine Ergänzung zur Anklageschrift einreicht.