Es darf deshalb mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei irgendwelchen Anzeichen der Befangenheit des Untersuchungsrichters eingeschritten wäre. Schliesslich sind auch im Zusammenhang mit der Anklageerhebung keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - Untersuchungsrichter H. und nicht die 7