Allein der Umstand, dass Untersuchungsrichter H. die Notwendigkeit von Beweiserhebungen aber auch das Beweisergebnis anders beurteilte als der Angeschuldigte, rechtfertigt in keiner Weise den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Ebensowenig ergibt sich ein solcher aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen bei der Konfronteinvernahme mit B.. Der Beschwerdeführer war im ganzen Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere aber auch bei dieser Befragung, anwaltlich vertreten. Es darf deshalb mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei irgendwelchen Anzeichen der Befangenheit des Untersuchungsrichters eingeschritten wäre.