Der Untersuchungsrichter hat weder in einem Bereich verfügt, wo er nicht hätte verfügen dürfen, noch lässt sich behaupten, er habe bei der Führung der Untersuchung, insbesondere mit der gerügten Nichterhebung von beantragten Beweisen, in irgend einer Weise seine Kompetenzen überschritten oder gar zum Vorteil anderer Verfahrensbeteiligter gehandelt. Allein der Umstand, dass Untersuchungsrichter H. die Notwendigkeit von Beweiserhebungen aber auch das Beweisergebnis anders beurteilte als der Angeschuldigte, rechtfertigt in keiner Weise den Vorwurf des Amtsmissbrauchs.