O., S. 118). Entsprechend kann in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Untersuchungsführung, namentlich der Rüge, der Untersuchungsrichter habe nicht alle beantragten Beweiserhebungen vorgenommen, offensichtlich auch kein begründeter Verdacht des Amtsmissbrauchs gesehen werden. Der Untersuchungsrichter hat weder in einem Bereich verfügt, wo er nicht hätte verfügen dürfen, noch lässt sich behaupten, er habe bei der Führung der Untersuchung, insbesondere mit der gerügten Nichterhebung von beantragten Beweisen, in irgend einer Weise seine Kompetenzen überschritten oder gar zum Vorteil anderer Verfahrensbeteiligter gehandelt.