76 Abs. 3 StPO nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint. Daraus folgt, dass es nachgerade die Pflicht des Untersuchungsrichters ist, zwischen erforderlichen und nicht notwendigen Beweisen zu unterscheiden. Sodann ändern die Mitwirkungsrechte des Angeschuldigten letztlich auch nichts daran, dass nicht er, sondern der Untersuchungsrichter als verantwortlicher Leiter den Verlauf des Untersuchungsverfahrens bestimmt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 118).