a) Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es Aufgabe des Untersuchungsrichters, die erforderlichen Beweiserhebungen zur Klärung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Art. 75 f. StPO). Alsdann hat er die Akten zum Entscheid, ob Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen ist, der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Art. 98 StPO). Selbstverständlich steht dabei dem Angeschuldigten das Recht zu, beim Untersuchungsrichter die Erhebung von Beweisen zu beantragen (vgl. Art. 76a ff. StPO). Beweismittel sollen vom Untersuchungsrichter jedoch nach Art. 76 Abs. 3 StPO