312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, 6 aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 209 mit Hinweisen).