81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegen. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt.