1. Gegenstand der angefochtenen Ablehnungsverfügung und damit auch des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage der Eröffnung eines Verfahrens gegen den ehemaligen Untersuchungsrichter H. und Bezirksgerichtspräsident I. wegen Amtsmissbrauchs. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch Anschuldigungen gegenüber weiteren Personen erhebt, ist darauf nicht einzutreten.