2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. September 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Von den Beschwerdegegnern wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. 5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: