Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht gewahrt worden. Die Feststellung der Staatanwaltschaft, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache könne diese nicht mehr in einem neuen Verfahren aufgerollt werden, halte einer Überprüfung nicht stand. In Bezug auf die beiden Angeschuldigten läge kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor. Ein solches Verfahren könne folglich weder neu aufgerollt werden noch Gegenstand einer Revision sei. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung sei willkürlich und verletzte die durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers.