D.1. Dagegen erhob A. X. am 13. September 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Ausführungen in der Strafanzeige vom 5. August 2004 sei eindeutig erstellt, dass Untersuchungsrichter H. und Bezirksgerichtspräsident I. ihre Begründungen auf falsche und widersprüchliche Zeugenaussagen sowie unbrauchbare oder falsche Arztbericht abgestützt hätten. Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht gewahrt worden.