Sowohl die Würdigung der Beweise - namentlich der Arztzeugnisse und der Zeugeneinvernahmen - als auch die Vollständigkeit der Beweise könne nach rechtskräftiger Erledigung der Sache nicht neu aufgerollt werden. Gründe, welche eine Revision der ergangenen Entscheide rechtfertigen würden, gingen aus der Anzeige nicht hervor.