2. Mit Verfügung vom 16. August 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den zwischenzeitlich pensionierten Untersuchungsrichter H. und den Bezirksgerichtspräsidenten F., Dr. I., ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Anzeigerstatter gemachten Angaben würden in den Akten der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keinerlei Stütze finden. Sowohl die Würdigung der Beweise - namentlich der Arztzeugnisse und der Zeugeneinvernahmen - als auch die Vollständigkeit der Beweise könne nach rechtskräftiger Erledigung der Sache nicht neu aufgerollt werden.