Offenkundig falsch seien auch die auf reinen Unterstellungen beruhenden Ausführungen von Richter I. im Zusammenhang mit dem Rippenbruch von B.. Das Bezirksgericht habe aus einer Vermutungsdiagnose eine Tatsache gemacht, ohne dies entsprechend abgeklärt zu haben. Auch Kantonsrichter E. führe in seinem Urteil vom 18. September 2002 aus, dass er - der Anzeigerstatter - den Rippenbruch durch einen Schlag von oben nach unten verursacht habe. Dies sei einen klare Unterstellung. Seitens des Gerichts sei diese Frage nicht rechtsgenüglich geklärt worden. Weder das Bezirks- noch das Kantonsgericht sei seinen Pflichten 4