Das Bezirksgericht unter dem Vorsitz von Präsident I. habe im Verfahren des Anzeigerstatters rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem es ebenfalls berechtigte Beweisanträge abgewiesen habe und ihn, ohne auf den Grundsatz in dubio pro reo zu achten, verurteilt habe. Verschiedene notwendige Zeugenbefragungen und andere Beweisergänzungen, die der Anzeigerstatter zu seiner Entlastung beantragt habe, seien zu Unrecht abgelehnt worden. Offenkundig falsch seien auch die auf reinen Unterstellungen beruhenden Ausführungen von Richter I. im Zusammenhang mit dem Rippenbruch von B..