Frage, ob B. am 3. März 2000 eine Verletzung aufgewiesen habe, lägen viele unterschiedliche Meinungen vor. Der Untersuchungsrichter sei diesen Widersprüchen nicht nachgegangen und habe dadurch seine Amtsgewalt wiederum zum Nachteil des Anzeigerstatters missbraucht. Bezeichnend sei schliesslich, dass die Anklageschrift durch Untersuchungsrichter H. und nicht durch den Staatsanwalt ausgefertigt worden sei.