Die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hätten es zu Unrecht abgelehnt, gegen B., C. und D. ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die Beschuldigten erneut zur Sache hätten einvernommen müssen. Ausgewiesen sei, dass C. entgegen dessen Behauptung den Vorfall vom 25. Juni 2000 gar nicht habe beobachten können. Untersuchungsrichter H. sei auf dieses Argument gar nicht eingegangen. Desgleichen habe er weitere erforderliche Abklärungen (Telefonate von C., zusätzliches Arztzeugnis, Verdacht der Überredung zu einer falschen Zeugenaussage) unterlassen oder über solche nicht ausreichend informiert (Stellungnahme des Spitals F.). Zur