Körperverletzung versucht, ihn einzuschüchtern. Sodann habe er es unterlassen, ihn entlastende Angaben zu prüfen. Damit habe der Untersuchungsrichter seinen Freund B. schützen wollen. So habe sich H. offen auf die Seite des Zeugen B. gestellt und sich als dessen Rechtsvertreter anerboten. Damit habe Untersuchungsrichter H. seine Amtsgewalt missbraucht, um ihm, dem Anzeigerstatter, einen Nachteil zuzufügen und dem Zeugen B. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hätten es zu Unrecht abgelehnt, gegen B., C. und D. ein Strafverfahren zu eröffnen.