2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., C. und D. ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 9. Juli 2003 (BK 03 21) ab. C.1. Am 5. August 2004 reichte A., nunmehr unter dem Nachnamen A. X., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden alsdann auch Strafanzeige gegen H. und Dr. I. wegen Amtsmissbrauch ein. Zur Begründung brachte A. X. im Wesentlichen vor, Untersuchungsrichter H. habe seinerzeit in dem gegen ihn - den Anzeigerstatter - geführten Untersuchungsverfahren wegen einfacher 3