2. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht F. unter Vorsitz von Dr. iur. I. A. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von A. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A. staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom 16. April 2003 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.