A.1. Am 25. Juni 2000 kam es in F. zwischen A. und B. zu einer Auseinandersetzung. In der Folge stellte B. gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am 7. September 2000 eine Strafuntersuchung gegen A.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde lic. iur. H. vom Untersuchungsrichteramt F. betraut. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Untersuchungsergebnis beim Bezirksgericht F. Anklage gegen A. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.