{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-49_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_49", "Checksum": "d780bf9e9fd05a140b45ebe7a15b7695"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nachdem der Entscheid in der Sache aber nicht ihm allein, sondern der\nStrafkammer oblag, und sich dabei nicht einmal sagen lässt, welche Auffassung\nDr. I. in diesem Spruchkörper vertrat, besteht in seinem Fall von vornherein\nkeine Grundlage für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Darüber hinaus kann\nder Angeklagte auch im Gerichtsverfahren wohl Einfluss nehmen, indem er etwa\nBeweisanträge stellt (Art. 103 StPO, Art. 117 StPO). Die Prozessleitung obliegt\njedoch dem prozessleitenden Richter und nicht dem Angeklagten und es sind\nauch im Gerichtsverfahren nicht alle offerierten Beweise, sondern nur die\nerheblichen Beweise abzunehmen. Sodann hat das Gericht in Würdigung der\nBeweismittel nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung\nzu entscheiden (Art. 125 Abs. 2 StPO). Entscheidet der Richter bzw. das Gericht\ndie sich stellenden Fragen anders als es der Angeklagte für richtig erachtet, gibt\ndies Letzterem kein Recht, von Amtsmissbrauch zu sprechen. Es liegen\nlediglich unterschiedliche Auffassungen vor, wobei der Angeklagte die\nMöglichkeit hat, die richterlichen wie im Übrigen auch die untersuchungsrichterlichen Entscheidungen auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu\nlassen (vgl. Art. 137 und 141 StPO). In diesem Sinn erweist sich auch die vom\nBeschwerdeführer gerügte Begründung der Staatsanwaltschaft für die Ablehnung einer Strafuntersuchung als richtig. Wohl trifft es zu, dass im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegen H. und I. vorgebrachten\nAnschuldigungen betreffend Amtsmissbrauch noch kein Entscheid ergangen ist\nund insofern auch keine beurteilte Sache vorliegt. Mit seinen Ausführungen in\nder Strafanzeige begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht den Verdacht\ndes Amtsmissbrauchs, sondern lediglich eine von der Überzeugung des\nUntersuchungsrichters und des Gerichts abweichende Auffassung bezüglich\nder Wesentlichkeit und Aussagekraft von Beweismitteln in dem gegen ihn, den\nBeschwerdeführer, geführten, rechtskräftig abgeschlossen Verfahren. Die in der\n8\n\nAnzeige vorgebrachte Argumentation vermochte der Beschwerdeführer bereits\nin jenem Verfahren, in dem er im Übrigen rechtskundig vertreten war, vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat denn auch von den ihm zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und sich gegen seine Verurteilung zur Wehr gesetzt.\nNachdem mit den Urteilen des Bundesgerichts vom 16. April 2003 jedoch\ndefinitiv in der Sache entschieden wurde, kann auf solche Rügen nicht mehr\neingegangen werden. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden\nam Verfahren beteiligten Personen erweist sich demnach weder als rechtswidrig\nnoch als unangemessen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen\nist.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- zu Lasten von A. X.\n\n5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2004\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf dieses Gesuch\nkann bereits deshalb nicht mehr eingegangen werden, weil es erst nach dem\nEntscheid in der Sache gestellt wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der\nunentgeltlichen Rechtspflege um ein Institut des Zivilprozessrechts (Art. 42\nZPO), das die Strafprozessordnung im ordentliche Strafverfahren nicht kennt.\nGestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet,\nsind die Kosten im Strafverfahren indessen vorschussweise durch den Kanton\nzu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige Kostenübernahme durch den\nKanton soll die verfahrensrechtliche Stellung des mittellosen Angeschuldigten\ngarantieren. Über die Stundung oder den Erlass der Kosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung jedoch nicht das im konkreten Fall zuständige\nGericht, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt,\na.a.O., S. 392). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche\nProzessführung wäre daher auch mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten.\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten\ndes Beschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}