{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-49_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_49", "Checksum": "d780bf9e9fd05a140b45ebe7a15b7695"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:59:49", "Checksum": "8a0bd77961a6aa843836a340932afbc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 49\nRegeste:\nAmtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung\n\n 3. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder\nBeamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen\nNachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige\ndie Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt\nverleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder\nZwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1; 108 IV 48 E.\n1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche\npflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter\nbei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur\nsolche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter\nkraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt,\n6\n\naber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet\n(vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 209 mit Hinweisen).\n\na) Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es Aufgabe des Untersuchungsrichters, die erforderlichen Beweiserhebungen zur Klärung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Art. 75 f. StPO).\nAlsdann hat er die Akten zum Entscheid, ob Anklage zu erheben oder aber das\nVerfahren einzustellen ist, der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Art. 98 StPO).\nSelbstverständlich steht dabei dem Angeschuldigten das Recht zu, beim Untersuchungsrichter die Erhebung von Beweisen zu beantragen (vgl. Art. 76a ff.\nStPO). Beweismittel sollen vom Untersuchungsrichter jedoch nach Art. 76 Abs.\n3 StPO nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint. Daraus folgt, dass es nachgerade die Pflicht des\nUntersuchungsrichters ist, zwischen erforderlichen und nicht notwendigen Beweisen zu unterscheiden. Sodann ändern die Mitwirkungsrechte des Angeschuldigten letztlich auch nichts daran, dass nicht er, sondern der Untersuchungsrichter als verantwortlicher Leiter den Verlauf des Untersuchungsverfahrens bestimmt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 118). Entsprechend kann in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Untersuchungsführung, namentlich\nder Rüge, der Untersuchungsrichter habe nicht alle beantragten Beweiserhebungen vorgenommen, offensichtlich auch kein begründeter Verdacht des\nAmtsmissbrauchs gesehen werden. Der Untersuchungsrichter hat weder in\neinem Bereich verfügt, wo er nicht hätte verfügen dürfen, noch lässt sich behaupten, er habe bei der Führung der Untersuchung, insbesondere mit der gerügten Nichterhebung von beantragten Beweisen, in irgend einer Weise seine\nKompetenzen überschritten oder gar zum Vorteil anderer Verfahrensbeteiligter\ngehandelt. Allein der Umstand, dass Untersuchungsrichter H. die Notwendigkeit\nvon Beweiserhebungen aber auch das Beweisergebnis anders beurteilte als der\nAngeschuldigte, rechtfertigt in keiner Weise den Vorwurf des Amtsmissbrauchs.\nEbensowenig ergibt sich ein solcher aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen bei der Konfronteinvernahme mit B.. Der Beschwerdeführer\nwar im ganzen Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere aber auch bei\ndieser Befragung, anwaltlich vertreten. Es darf deshalb mit Fug davon\nausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei\nirgendwelchen Anzeichen der Befangenheit des Untersuchungsrichters eingeschritten wäre. Schliesslich sind auch im Zusammenhang mit der Anklageerhebung keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Dass - wie\nder Beschwerdeführer geltend macht - Untersuchungsrichter H. und nicht die\n7\n\nStaatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasst hat, trifft nicht zu. H. hat lediglich\ndie Ergänzung zur Anklageschrift ausgefertigt, was ohne weiteres zulässig ist.\nDie Anklage vor Bezirksgericht und Bezirksgerichtsausschuss wird gemäss Art.\n100 Abs. 1 StPO in der Regel durch den Untersuchungsrichter vertreten und es\nliegt insofern auch in dessen Ermessen, ob er an der Verhandlung persönlich\nteilnehmen will oder lediglich eine Ergänzung zur Anklageschrift einreicht.\n\n"}