{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-49_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_49", "Checksum": "d780bf9e9fd05a140b45ebe7a15b7695"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Offenkundig\nfalsch seien auch die auf reinen Unterstellungen beruhenden Ausführungen von\nRichter I. im Zusammenhang mit dem Rippenbruch von B.. Das Bezirksgericht\nhabe aus einer Vermutungsdiagnose eine Tatsache gemacht, ohne dies\nentsprechend abgeklärt zu haben. Auch Kantonsrichter E. führe in seinem Urteil\nvom 18. September 2002 aus, dass er - der Anzeigerstatter - den Rippenbruch\ndurch einen Schlag von oben nach unten verursacht habe. Dies sei einen klare\nUnterstellung. Seitens des Gerichts sei diese Frage nicht rechtsgenüglich geklärt worden. Weder das Bezirks- noch das Kantonsgericht sei seinen Pflichten\n4\n\nnachgekommen. Dass es sich bei der zur Anklage gebrachten Sache um einen\nKomplott von B. und C. handle, sei eindeutig.\n\n2. Mit Verfügung vom 16. August 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den zwischenzeitlich\npensionierten Untersuchungsrichter H. und den Bezirksgerichtspräsidenten F.,\nDr. I., ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Anzeigerstatter\ngemachten Angaben würden in den Akten der rechtskräftig abgeschlossenen\nVerfahren keinerlei Stütze finden. Sowohl die Würdigung der Beweise -\nnamentlich der Arztzeugnisse und der Zeugeneinvernahmen - als auch die\nVollständigkeit der Beweise könne nach rechtskräftiger Erledigung der Sache\nnicht neu aufgerollt werden. Gründe, welche eine Revision der ergangenen\nEntscheide rechtfertigen würden, gingen aus der Anzeige nicht hervor.\n\nD.1. Dagegen erhob A. X. am 13. September 2004 Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem\nsinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur\nBegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund\nseiner Ausführungen in der Strafanzeige vom 5. August 2004 sei eindeutig\nerstellt, dass Untersuchungsrichter H. und Bezirksgerichtspräsident I. ihre\nBegründungen auf falsche und widersprüchliche Zeugenaussagen sowie\nunbrauchbare oder falsche Arztbericht abgestützt hätten. Der Grundsatz der\nWaffengleichheit sei nicht gewahrt worden. Die Feststellung der\nStaatanwaltschaft, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache könne diese nicht\nmehr in einem neuen Verfahren aufgerollt werden, halte einer Überprüfung nicht\nstand. In Bezug auf die beiden Angeschuldigten läge kein rechtskräftig\nabgeschlossenes Verfahren vor. Ein solches Verfahren könne folglich weder\nneu aufgerollt werden noch Gegenstand einer Revision sei. Die Ablehnung einer\nStrafuntersuchung sei willkürlich und verletzte die durch die Verfassung und die\nEMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben\nvom 21. September 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Von den\nBeschwerdegegnern wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf\ndie Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im\nFolgenden eingegangen.\n5\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand der angefochtenen Ablehnungsverfügung und damit\nauch des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage der Eröffnung\neines Verfahrens gegen den ehemaligen Untersuchungsrichter H. und\nBezirksgerichtspräsident I. wegen Amtsmissbrauchs. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch Anschuldigungen gegenüber weiteren Personen erhebt, ist darauf nicht einzutreten.\n\n2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen\nnur auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessenheit liegt dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen\nGründen vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei lediglich, ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich\nüberschritten hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons\nGraubünden, 2. Aufl., 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum\nvornherein als offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare und verfolgbare\nHandlung vorliegen. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein\nDelikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt.\n\n"}