{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-49_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b67e0656297ec067330d5bc373901a56a796735f94d6636d41916ad4029d545dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_49", "Checksum": "d780bf9e9fd05a140b45ebe7a15b7695"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. August\n2004, in Sachen gegen I., Präsident des Bezirksgerichts F., Beschwerdegegner, und lic. iur. H., ehemaliger Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Amtsmissbrauch,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA.1. Am 25. Juni 2000 kam es in F. zwischen A. und B. zu einer\nAuseinandersetzung. In der Folge stellte B. gegen A. Strafantrag wegen\nKörperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am\n7. September 2000 eine Strafuntersuchung gegen A.. Mit der Durchführung der\nUntersuchung wurde lic. iur. H. vom Untersuchungsrichteramt F. betraut. Am 6.\nAugust 2001 erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Untersuchungsergebnis beim Bezirksgericht F. Anklage gegen A. wegen einfacher\nKörperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.\n\n2. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht F. unter\nVorsitz von Dr. iur. I. A. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123\nZiff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von A. dagegen erhobene Berufung an den\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18.\nSeptember 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. Gegen diesen\nEntscheid erhob A. staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom 16. April 2003 wies der\nKassationshof des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit\ndarauf einzutreten war, und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.\n\nB.1. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren erhob\nA. am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen B. wegen falscher\nAnschuldigung sowie Strafanzeige gegen C. wegen falscher Zeugenaussage.\nAm 10. April 2003 stellte A. sodann bei der Staatsanwaltschaft Graubünden\nergänzende Strafanzeige gegen B. und C. wegen falscher Anschuldigung beziehungsweise falscher Zeugenaussage. Einen Tag später reichte er Strafanzeige\ngegen D. wegen falscher Zeugenaussage ein.\n\n2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., C. und D. ab.\nEine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A. wies die\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 9. Juli 2003 (BK\n03 21) ab.\n\nC.1. Am 5. August 2004 reichte A., nunmehr unter dem Nachnamen A.\nX., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden alsdann auch Strafanzeige gegen\nH. und Dr. I. wegen Amtsmissbrauch ein. Zur Begründung brachte A. X. im\nWesentlichen vor, Untersuchungsrichter H. habe seinerzeit in dem gegen ihn -\nden Anzeigerstatter - geführten Untersuchungsverfahren wegen einfacher\n3\n\nKörperverletzung versucht, ihn einzuschüchtern. Sodann habe er es\nunterlassen, ihn entlastende Angaben zu prüfen. Damit habe der\nUntersuchungsrichter seinen Freund B. schützen wollen. So habe sich H. offen\nauf die Seite des Zeugen B. gestellt und sich als dessen Rechtsvertreter\nanerboten. Damit habe Untersuchungsrichter H. seine Amtsgewalt missbraucht,\num ihm, dem Anzeigerstatter, einen Nachteil zuzufügen und dem Zeugen B.\neinen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft wie auch\ndie Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hätten es zu Unrecht abgelehnt,\ngegen B., C. und D. ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerdekammer\nhabe verkannt, dass die Beschuldigten erneut zur Sache hätten einvernommen\nmüssen. Ausgewiesen sei, dass C. entgegen dessen Behauptung den Vorfall\nvom 25. Juni 2000 gar nicht habe beobachten können. Untersuchungsrichter H.\nsei auf dieses Argument gar nicht eingegangen. Desgleichen habe er weitere\nerforderliche Abklärungen (Telefonate von C., zusätzliches Arztzeugnis,\nVerdacht der Überredung zu einer falschen Zeugenaussage) unterlassen oder\nüber solche nicht ausreichend informiert (Stellungnahme des Spitals F.). Zur\nFrage, ob B. am 3. März 2000 eine Verletzung aufgewiesen habe, lägen viele\nunterschiedliche Meinungen vor. Der Untersuchungsrichter sei diesen\nWidersprüchen nicht nachgegangen und habe dadurch seine Amtsgewalt\nwiederum zum Nachteil des Anzeigerstatters missbraucht. Bezeichnend sei\nschliesslich, dass die Anklageschrift durch Untersuchungsrichter H. und nicht\ndurch den Staatsanwalt ausgefertigt worden sei.\n\n"}