7. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass den für den Einsatz der Baggerführer verantwortlichen Personen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die von den Beschwerdeführern geforderten Beweisergänzungen weder zweckmässig noch notwendig erscheinen, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen.