Ähnlich äusserte sich G. I., der H. I. begleitete. Auch er gab als Zeuge (act. 3.15) an, er habe keine Gefahr eines zweiten Rüfengangs erkennen können, wobei allerdings auch er auf die schlechten Sichtverhältnisse hinwies. Ausgehend von diesen Depositionen ist die Erkennbarkeit der Gefahr durch einen Augenschein im Ual da Valdun ebenfalls auszuschliessen. Der Rechtsvertreter von Y. macht nun allerdings in einer ausserhalb des Schriftenwechsels eingereichten und insofern auch nicht weiter beachtlichen Eingabe (act. 05) geltend, sein Mandant habe sich mit G. I. unterhalten. Dieser habe erklärt, er habe die drohende Gefahr einer zweiten Rüfe kommen sehen.