ten Murengang rechnete und das Verhalten der Behörden als richtig bezeich- 17 nete, lässt sich auch nicht behaupten, die zusätzlich bei einer Rückfrage gewonnenen Informationen wären nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten Rüfengangs aufzuzeigen. Entsprechend kann ihnen die unterlassene Rückfrage auch nicht als strafrechtlich relevanter Mangel an Sorgfalt angelastet werden.