b) Angesichts der fehlenden eigenen Spezialkenntnisse in der Beurteilung der Rüfengefahr könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Verantwortlichen hätten vor dem Baggereinsatz zur Gefahrenanalyse den Rat einer fachkundigeren Person einholen müssen (vgl. zur Frage des so genannten Übernahmeverschuldens Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, 2001, S. 298). Wie es sich mit einer solchen Verpflichtung verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn man sie bejahen würde, wäre den Verantwortlichen auch in diesem Zusammenhang keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen.