Tatsächlich waren denn auch alle am besagten Tag für die Gemeinde verantwortlich handelnden Personen dieser Auffassung. Seitens des Beschwerdeführers X. wird nun allerdings der Einwand erhoben, aus dem Umstand, dass gestaffelte Niedergänge im Gefahrenbericht keine Erwähnung fänden, hätten die Verantwortlichen aufgrund der geologisch instabilen Situation nicht nur mit einer einzigen Anrissstelle rechnen und mit der Gefahr eines zweiten Schubes rechnen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn letztlich würde damit von den verantwortlichen Gemeindebehörden verlangt, dass sie Gefahren über den Bericht zum Gefahrenzonenplan hinaus hätten erkennen müssen.