6. Auch die in der Ereignisdokumentation erwähnten, bereits zum Zeitpunkt der Ereignisse bekannten Faktoren lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs und damit der Gefahr, welche die Verantwortlichen die drei Baggerführer aussetzten, schliessen.