5. Zur Untermauerung ihrer Behauptung, der zweite Murengang sei vorhersehbar gewesen, berufen sich die Beschwerdeführer auf die vom Ingenieurbüro E. und C. AG im Auftrag des Kantons Graubünden ausgearbeitete Ereignisdokumentation vom 12. Februar / 26. März 2003 (vgl. act. 3.17). Die Dokumentation versteht sich als primär für den Bereich Wasserbau erstellter Fachbericht (vgl. act. 3.17 S. 3). Ausgewertet wurden vor allem die im Zusammenhang mit dem Ereignis zusätzlich gewonnenen geologischen und meteorologischen Erkenntnisse, mithin also ein Wissen, das zum Zeitpunkt des Murengangs noch nicht zur Verfügung stand.