klärungen auch tatsächlich gemacht hätten (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 95 zu Art. 18 StGB; BGE 116 IV 182 E. 4.b 185 ff.). Entsprechend ist auch nicht - wie die Beschwerdeführer beantragen - durch die Untersuchungsbehörde weitergehend abzuklären, ob sich die Verantwortlichen wirklich umfassend informiert haben oder sich an ein Standardverhalten bei Rüfenniedergängen gehalten haben. Auszugehen ist von den Informationen, welche den Verantwortlichen zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung standen und die von ihnen auch berücksichtigt werden mussten. Diese Elemente sind bekannt und auf sie wird in den Beschwerdeschriften denn auch im Einzelnen eingegangen.