macht haben, mithin keine eigentliche Lagebeurteilung vorgenommen haben, also etwa die Kubatur des ersten Rüfengangs nicht abgeschätzt, die Niederschlagsmenge nicht geprüft und die konkreten Verhältnisse im Ual da Valdun nicht abgeklärt haben, reicht mit anderen Worten nicht zur Bejahung einer strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit aus. Entscheidend ist nach Massgabe der adäquaten Kausalität vielmehr, ob die Verantwortlichen die Gefahr des Erfolgseintritts hätten erkennen und den Erfolg vermeiden können, wenn sie denn die in der konkreten Situation und den persönlichen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt aufgebracht hätten, mithin alle ihnen zumutbaren Überlegungen und Ab-