Entscheidend ist mithin in beiden Fällen die Frage, ob die Verantwortlichen bei pflichtgemässer Sorgfalt den zweiten Murengang und die mit ihm verbundene Gefahr hätten vorhersehen können. Stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Schritt fest, es könne angesichts der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten weiter oben im Tal die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten und gelangt sie in einem zweiten Schritt zur Feststellung, der Murengang sei für die Behörden und Organe nicht voraussehbar gewesen, so erweist sich die Begründung insofern im Aufbau als falsch.